Satzung des Sportvereins VFL Viktoria Flachsmeer e.V.
§ 1
(1)
Der 1927 in Flachsmeer gegründete Verein für Leibesübungen führt den
Namen VfL Viktoria Flachsmeer e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Westoverledingen-Flachsmeer.
(2)
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit
seinen Gliederungen bzw. Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
(3)
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung der Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
(5)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8)
Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern und Personen, die im
Auftrag des Vorstands ehrenamtliche Aufgaben für den Verein wahrnehmen, kann durch Beschluss des Vorstands eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
(9)
Dem gleichen Personenkreis kann durch Beschluss des Vorstands
nachgewiesener Aufwand nach § 670 BGB erstattet werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, Porto und sonstige
Materialkosten.
(10)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag
erwerben.
(2)
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3)
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18.Lebensjahr
vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um den Verein oder für die Sache des Sportes allgemein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und
Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(4)
Die Aufnahme in den Verein ist zu beantragen. Der Antrag gilt als
Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Mit der Beitrittserklärung wird zugleich die Verpflichtung zur Beachtung
und Erfüllung dieser Satzung und der Geschäftsordnung der betreffenden Abteilung sowie die Vorschriften des Vereinsrechtes nach dem BGB übernommen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Gesamtvorstand. Die Aufnahmeentscheidung wird rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die Aufnahmegebühr und den fälligen Vereinsbeitrag gezahlt hat bzw. durch Beschluss des
Gesamtvorstandes Befreiung von der Zahlung der Aufnahmegebühr und/ oder des Beitrages gewährt wird.
(5)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Monats zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises (falls
vorhanden) schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteijahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus
dem Vereinauszuschließen:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und
Nichtbefolgen von Anordnungen des Vereinsvorstandes bzw. Abteilungsvorstandes,
b) wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
und unsportlichen Verhaltes,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen zu c) und d) kann der Vorstand zusammen mit dem
Ältestenrat außerdem folgende
Strafen verhängen:
- Verweis
- Geldstrafe bis 100,-- DM,
- ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen.
Der Bescheid ist mittels eingeschriebenem Brief
zuzustellen.
(6)
Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der
Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
(7)
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei
Wahlen des Vereins (ausgenommen die Wahlen des Jugendleiters und des Jugendausschusses) kein Stimmrecht.
§ 3
(1)
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2)
Oberstes Organ ist die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten und Bekanntgabe in der örtlichen Presse mindestens 14 Tage vorher.
(3)
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist 3/4 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4)
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens fünf Tage vorher schriftlich dem Vereinsvorsitzenden vorgelegen haben, es sei denn, dass die
Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse
sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5)
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Tagesordnung
muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
innerhalb einer Frist von sieben Tagen einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses beim Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.
(7)
Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach
Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
(8)
Die Jahreshauptversammlung wählt den Ältestenrat. Er besteht aus drei
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören sollen.
Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören:
a) Zuerkennung von Ehrungen,
b) Schlichtung von Streitigkeiten,
c) Mitwirkung bei Ehrenverfahren nach § 2 Abs.5 (letzter
Satz)
§ 4
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3.
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Pressewart, dem Vereinsjugendleiter, dem Sozialwart und den Sparten- und Abteilungsleitern. Im Bedarfsfalle kann der Vereinsvorstand durch
die Jahreshauptversammlung um weitere Funktionsträger erweitert werden, die die Rechte und Pflichten der übrigen Vorstandsmitglieder voll übernehmen.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Geschäftsführer und den Kassenwart. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemäß § 26 BGB zu
vertreten.
(3)
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist
er zuständig für:
a) Bewilligung von Ausgaben,
b) Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von
Mitgliedern,
d) alle Entscheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt
werden.
(4)
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und
der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dieses
erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dieses beantragt. Der 1.
Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse, Sparten und Abteilungen. Im Übrigen haben alle Vorstandsmitglieder das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse, Sparten und
Abteilungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen
des Vereins. Er hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
(6)
Der Geschäftsführer erledigt für den Verein alle anfallenden
Vereinsgeschäfte. Er führt außerdem Protokolle in den Mitgliederversammlungen.
Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der Unterzeichnung
durch den 1. Vorsitzenden.
(7)
Die Wahl und die Aufgaben des Vereinsjugendleiters ergeben sich aus
der Jugendordnung des Vereins.
(8)
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der
Aufgaben, die sich aus dem Tätigkeitsbereich ergeben.
(9)
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können Ausschüsse gebildet
werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die
Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterliegen
jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
(10)
Die Sparten, die ihre Leitung selbst wählen bzw. bei denen dies aus
Zweckmäßigkeitsgründen angebracht ist, gelten als Abteilungen. Diese Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung, die die Rechte und Pflichten unter Beachtung der Vereinssatzung beinhaltet. Die
Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilung bedarf der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.
(11)
Die Jugendordnung des Vereins ist Bestandteil dies Satzung und
Grundlage für die Vereinsjugendarbeit.
§5
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Ältestenrat und die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme der Kassenprüfer ist eine Wiederwahl zulässig.
§6
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist
namentlich vorzunehmen.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereines an die Gemeinde Westoverledingen in
Westoverledingen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Jugendordnung des VfL Viktoria Flachsmeer e.V.
-Die Begriffe
Jugendleiter/Jugendsprecher stehen im Folgenden einfachheitshalber für
Jugendleiter/Jugendleiterin sowie
Jugendsprecher/Jugendsprecherin-
§1
Der Vereinsjugendleiter ist zuständig für die
Jugendarbeit im Verein. Zu seinen Aufgaben
gehören:
a) die Abstimmung der gesamten Jugendarbeit im
Verein,,
b) die überfachliche Jugendarbeit,
c) die Vertretung der Sportjugend im Vorstand,
d) die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend,
des
Gemeindejugendringes und gegenüber der behördlichen
Jugendpflege.
Vertretungen gegenüber der behördlichen Jugendpflege sind mit dem
Vorstand
abzustimmen.
§ 2
Zur Unterstützung des Vereinsjugendleiters besteht ein
Jugendausschuss der mindestens einmal im Quartal auf Einladung des Vereinsjugendleiters unter Angabe der Tagesordnung zusammentritt. Dem Vereinsjugendausschuss gehören an:
a) der Vereinsjugendleiter als Vorsitzender,
b) die Jugendwarte der einzelnen Abteilungen bzw.
Sparten,
c) die Jugendsprecher der einzelnen Abteilungen bzw.
sparten,
d) die zwei Vereinsjugendsprecher,
Vereinsmitglieder, die in übergeordneten Jugendorganisationen der
Sportbünde und Fachverbände tätig sind, gehören dem Jugendausschuss als beratende Mitglieder an. Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Jugendveranstaltungen im Verein aufeinander abzustimmen,
gemeinsame Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Erarbeitete Programme sind dem Vorstand zu unterbreiten, die Durchführung ist von ihm genehmigen zu lassen.
Der Vereinsjugendleiter und die Jugendsprecher nehmen nach den
Bestimmungen der Jugendordnung der Sportjugend im Kreissportbund Leer als Delegierte am Kreisjugendtag teil.
§3
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen
des Vereins im Alter von 10 bis 18 Jahren zusammen. Die Versammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den
Vereinsjugendleiter und die Jugendsprecher. Die Leitung der Jugendversammlung hat der Vereinsjugendleiter. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von
10% der Vereinsjugendmitglieder muss eine Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen
werden. Die Mitglieder des Vorstandes und alle in der Jugendarbeit tätigen Betreuer können ohne Stimmrecht an der Jugendversammlung teilnehmen.
§4
Der Jugendausschuss lädt schriftlich (oder durch Aushang
im Vereinskasten und Bekanntgabe in der örtlichen Presse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen ein. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Jugendversammlung
beim Vereinsjugendleiter einzureichen. Die Vereinsjugendversammlung muss mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung stattfinden (wegen evtl. Anträge an die Jahreshauptversammlung), die
Jugendversammlung der Abteilungen bzw. Sparten mindestens 1 Woche vor der Vereinsjugendversammlung.
§5
Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen ist die
Vereinssatzung verbindlich. Die Jugendwarte und die Jugendsprecher der einzelnen Abteilungen bzw. Sparten werden von den Jugendlichen der jeweiligen Abteilungen bzw. Sparten für 2 Jahre gewählt
und von der Abteilungs- bzw. Spartenversammlung der erwachsenen Mitglieder bestätigt. Sofern eine selbständige Abteilungs- bzw. Spartenversammlung der erwachsenen Mitglieder nicht stattfindet,
obliegt die Bestätigung der Jahreshauptversammlung. Die Wahl des Vereinsjugendleiters und der Jugendsprecher durch die Jugendversammlung wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Wird die
Bestätigung abgelehnt, so muss die Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen erneut einen Jugendleiter bzw.
Jugendsprecher wählen, der dann vom Vorstand eingesetzt wird. Die
Ablehnungsgründe sind der Jugendabteilung bekanntzugeben. Eine Wiederwahl des
Vereinsjugendleiters und der Abteilungs-bzw. Spartenjugendleiterist
unbegrenzt möglich. Die Jugendvertreter scheiden mit 18 Jahren nach Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Jugendausschuss aus.
§6
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des VfL
Viktoria Flachsmeer e.V. siehe § 4 Abs.11 der Satzung. Änderungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.